Vorsitzende sind jedoch bei der Festsetzung des Abstimmungsprozederes nicht völlig frei. Sie haben sich vielmehr an die allgemeingültigen, durch die Praxis herausgebildeten Verfahrensgrundsätze zu halten. Dazu gehört nicht bloss, dass für jede einzelne Abstimmung die Fragestellung klar ist, sondern auch, dass die Abstimmung vollständig ist (AGVE 1980, S. 508). Werden wie im vorliegenden Fall jeweils zwei Alternativen nach dem Eventualprinzip sich gegenübergestellt, so gilt die obsiegende Alternative nur als vorläufig angenommen; sie wird ihrerseits der nächsten Alternative gegenübergestellt.