3. a) Weder das Gemeindegesetz noch das Gesetz über die politischen Rechte enthalten Vorschriften darüber, auf welche Weise Sachabstimmungen in der Gemeindeversammlung durchzuführen sind, wenn zum gleichen Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge vorliegen. Über die Gestaltung des Abstimmungsverfahrens hat daher grundsätzlich die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter zu entscheiden. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 GG, welcher dem Gemeindeammann die Leitung der Verhandlung überträgt. Vorsitzende sind jedoch bei der Festsetzung des Abstimmungsprozederes nicht völlig frei.