{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-04-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2002-142_2002-04-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4125", "Checksum": "7ef9b45b6b7bd4ea1be320a75414df9a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 04.04.2002 AGVE_2002_142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; nachträgliche Durchführung der vergessenen Hauptabstimmung ohne formellen Rückkommensantrag auf das Geschäft."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:07", "Checksum": "12115c9d958c0f9da5e25bdc64b14dc3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 04.04.2002 AGVE_2002_142\nRegeste:\nGemeindeversammlung; nachträgliche Durchführung der vergessenen Hauptabstimmung ohne formellen Rückkommensantrag auf das Geschäft.\n\n2002 Gemeinderecht 621\n\nmunalen Paintball-Verbotes durch die erstinstanzlich angerufene\nBeschwerdebehörde umfassend überprüfen zu lassen.\nb) Zusammenfassend ist der Beschluss des Gemeinderates U.\nvom 17. September 2001 somit als beschwerdefähige Verfügung\neinzustufen. Da die Vorinstanz den Beschluss folglich zu Unrecht als\nRechtssatz behandelte und ihn aus rein formellen Gründen aufhob,\nohne auf das darin enthaltene Paintball-Verbot materiell einzugehen,\nist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Gleichzeitig ist die\nAngelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)\n\n142 Gemeindeversammlung; nachträgliche Durchführung der vergessenen\nHauptabstimmung ohne formellen Rückkommensantrag auf das Geschäft.\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 4. April 2002 in Sachen G.M.\nsowie A. und R.F gegen den Gemeinderat W.\n\nSachverhalt\n\nAn der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 wurde\nunter dem Traktandum 3 über den Verpflichtungskredit zur Sportanlage \"Ländli\" entschieden. Bei diesem Geschäft standen sich mehrere\nVarianten gegenüber, so dass nach dem Eventualprinzip abgestimmt\nwurde, bis eine Variante übrig blieb. Ohne jedoch über diese Variante\nin einer Hauptabstimmung entschieden zu haben, wurde die Verhandlung fortgesetzt. Nachdem dieses Versäumnis bemerkt worden\nwar, kam man nach dem Traktandum 6 noch einmal auf den Verpflichtungskredit zur Sportanlage zurück und holte die Hauptabstimmung nach.\nMit separaten Eingaben vom 19. bzw. 20. Dezember 2001 reichen G. M. und das Ehepaar A. und R. F. Beschwerde ein und verlangen die Aufhebung bzw. die Wiederholung des unter Traktandum\n3 gefällten Beschlusses. Zur Begründung bringen sie sinngemäss und\nim Wesentlichen vor, dass es nicht zulässig sei, eine Hauptabstim-\n622 Verwaltungsbehörden 2002\n\nmung über ein traktandiertes Geschäft, welches als erledigt galt -\nweshalb eine grosse Zahl der Teilnehmer (darunter die Beschwerdeführer) die Versammlung verlassen hatten - nach der Behandlung\nweiterer Traktanden nachzuholen. Damit habe man den Beschwerdeführern und weiteren Personen die Möglichkeit genommen, sich zum\nGeschäft zu äussern und an der Abstimmung teilzunehmen.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Weder das Gemeindegesetz noch das Gesetz über die politischen Rechte enthalten Vorschriften darüber, auf welche Weise\nSachabstimmungen in der Gemeindeversammlung durchzuführen\nsind, wenn zum gleichen Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge\nvorliegen. Über die Gestaltung des Abstimmungsverfahrens hat daher grundsätzlich die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter zu entscheiden. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 GG, welcher dem Gemeindeammann die Leitung der Verhandlung überträgt.\nVorsitzende sind jedoch bei der Festsetzung des Abstimmungsprozederes nicht völlig frei. Sie haben sich vielmehr an die allgemeingültigen, durch die Praxis herausgebildeten Verfahrensgrundsätze zu\nhalten. Dazu gehört nicht bloss, dass für jede einzelne Abstimmung\ndie Fragestellung klar ist, sondern auch, dass die Abstimmung vollständig ist (AGVE 1980, S. 508). Werden wie im vorliegenden Fall\njeweils zwei Alternativen nach dem Eventualprinzip sich gegenübergestellt, so gilt die obsiegende Alternative nur als vorläufig angenommen; sie wird ihrerseits der nächsten Alternative gegenübergestellt. Ist nur noch eine Variante übrig, so ist in einer endgültigen\nAbstimmung zu ermitteln, ob diese definitiv angenommen oder abgelehnt werden soll (Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im\naargauischen Gemeinderecht, Aarau 2001, S. 427). Wird diese\nSchlussabstimmung vergessen, so ist das Verfahren nicht vollständig\ndurchgeführt worden und es liegt ein schwerwiegender Mangel vor\n(vgl. AGVE 1990, S. 425). Nachdem dieser Fehler aber erkannt worden ist, hat die Versammlungsleiterin korrekterweise versucht, den\nMangel noch an der laufenden Gemeindeversammlung zu beheben.\n2002 Gemeinderecht 623\n\n"}