2002 Gemeinderecht 621 munalen Paintball-Verbotes durch die erstinstanzlich angerufene Beschwerdebehörde umfassend überprüfen zu lassen. b) Zusammenfassend ist der Beschluss des Gemeinderates U. vom 17. September 2001 somit als beschwerdefähige Verfügung einzustufen. Da die Vorinstanz den Beschluss folglich zu Unrecht als Rechtssatz behandelte und ihn aus rein formellen Gründen aufhob, ohne auf das darin enthaltene Paintball-Verbot materiell einzugehen, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Gleichzeitig ist die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. (...) 142 Gemeindeversammlung; nachträgliche Durchführung der vergessenen Hauptabstimmung ohne formellen Rückkommensantrag auf das Ge- schäft. Entscheid des Departements des Innern vom 4. April 2002 in Sachen G.M. sowie A. und R.F gegen den Gemeinderat W. Sachverhalt An der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 wurde unter dem Traktandum 3 über den Verpflichtungskredit zur Sportan- lage "Ländli" entschieden. Bei diesem Geschäft standen sich mehrere Varianten gegenüber, so dass nach dem Eventualprinzip abgestimmt wurde, bis eine Variante übrig blieb. Ohne jedoch über diese Variante in einer Hauptabstimmung entschieden zu haben, wurde die Ver- handlung fortgesetzt. Nachdem dieses Versäumnis bemerkt worden war, kam man nach dem Traktandum 6 noch einmal auf den Ver- pflichtungskredit zur Sportanlage zurück und holte die Hauptab- stimmung nach. Mit separaten Eingaben vom 19. bzw. 20. Dezember 2001 rei- chen G. M. und das Ehepaar A. und R. F. Beschwerde ein und ver- langen die Aufhebung bzw. die Wiederholung des unter Traktandum 3 gefällten Beschlusses. Zur Begründung bringen sie sinngemäss und im Wesentlichen vor, dass es nicht zulässig sei, eine Hauptabstim- 622 Verwaltungsbehörden 2002 mung über ein traktandiertes Geschäft, welches als erledigt galt - weshalb eine grosse Zahl der Teilnehmer (darunter die Beschwerde- führer) die Versammlung verlassen hatten - nach der Behandlung weiterer Traktanden nachzuholen. Damit habe man den Beschwerde- führern und weiteren Personen die Möglichkeit genommen, sich zum Geschäft zu äussern und an der Abstimmung teilzunehmen. Aus den Erwägungen 3. a) Weder das Gemeindegesetz noch das Gesetz über die poli- tischen Rechte enthalten Vorschriften darüber, auf welche Weise Sachabstimmungen in der Gemeindeversammlung durchzuführen sind, wenn zum gleichen Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge vorliegen. Über die Gestaltung des Abstimmungsverfahrens hat da- her grundsätzlich die Versammlungsleiterin oder der Versamm- lungsleiter zu entscheiden. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 GG, wel- cher dem Gemeindeammann die Leitung der Verhandlung überträgt. Vorsitzende sind jedoch bei der Festsetzung des Abstimmungsproze- deres nicht völlig frei. Sie haben sich vielmehr an die allgemeingül- tigen, durch die Praxis herausgebildeten Verfahrensgrundsätze zu halten. Dazu gehört nicht bloss, dass für jede einzelne Abstimmung die Fragestellung klar ist, sondern auch, dass die Abstimmung voll- ständig ist (AGVE 1980, S. 508). Werden wie im vorliegenden Fall jeweils zwei Alternativen nach dem Eventualprinzip sich gegenüber- gestellt, so gilt die obsiegende Alternative nur als vorläufig ange- nommen; sie wird ihrerseits der nächsten Alternative gegenüberge- stellt. Ist nur noch eine Variante übrig, so ist in einer endgültigen Abstimmung zu ermitteln, ob diese definitiv angenommen oder ab- gelehnt werden soll (Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 2001, S. 427). Wird diese Schlussabstimmung vergessen, so ist das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden und es liegt ein schwerwiegender Mangel vor (vgl. AGVE 1990, S. 425). Nachdem dieser Fehler aber erkannt wor- den ist, hat die Versammlungsleiterin korrekterweise versucht, den Mangel noch an der laufenden Gemeindeversammlung zu beheben. 2002 Gemeinderecht 623 Diesbezüglich war es notwendig auf das Traktandum 3 zurückzu- kommen und die vergessene Hauptabstimmung nachzuholen. b) Nach § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Aus dieser Bestim- mung folgt, dass die Versammlung die ihr vom Gemeinderat unter- breiteten Vorschläge annehmen, abändern, zurückweisen oder ver- werfen kann. Gestützt auf dieses im aargauischen Gemeinderecht weitgefasste Antragsrecht hat die Praxis stets den Standpunkt ver- treten, dass auch das Stellen von Wiedererwägungsanträgen ohne spezielle Voraussetzungen gestattet ist, wobei für Wiedererwägungs- beschlüsse grundsätzlich die gleichen Vorschriften betreffend Ge- schäftsbehandlung in der Gemeindeversammlung anwendbar sind wie für die ordentlichen Versammlungsbeschlüsse (AGVE 1979, S. 431 f.). Nur in den Fällen, in denen besondere gesetzliche Vor- schriften dies speziell normieren, ist die Beschränkung des Antragsrechts statthaft (AGVE 1978, S. 488). Die Anwesenden kön- nen demnach bis zum Ende der Versammlung mittels Wiedererwä- gungsbeschluss auf ein traktandiertes Geschäft zurückkommen. Im vorliegenden Fall wäre es formell richtig gewesen, wenn die Ver- sammlungsleiterin einen Rückkommensbeschluss hätte fassen lassen, um die Hauptabstimmung zum Traktandum 3 nachzuholen. Es kann diesbezüglich aber davon ausgegangen werden, dass dieser Be- schluss problemlos zustande gekommen wäre. Da dies jedoch nicht geschehen ist, leidet der Versammlungsbeschluss, trotz Nachholen der Hauptabstimmung, weiterhin an einem Mangel. Wer aber wie die Beschwerdeführer vorzeitig die Versammlung verlässt, verzichtet auf seine Rechte an der weiteren Versammlung mitzuwirken und hat damit das Risiko selbst zu tragen, bei einem allfälligen Rückkommen auf ein Geschäft, nicht an der Diskussion und der Abstimmung dar- über teilnehmen zu können. 4. Auf eine Aufhebung der Beschlussfassung unter Traktandum 3 ist zu verzichten. Zwar gibt das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht jeder Bürgerin und jedem Bür- ger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig 624 Verwaltungsbehörden 2002 und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Aus diesem Grundsatz folgt allerdings nicht, dass jede mit einem Mangel behaf- tete Beschlussfassung ohne weiteres aufzuheben wäre. Steht ein Fehler allgemeiner Natur in Frage, so ist nach den gesamten Um- ständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungser- gebnisses möglich gewesen sei oder nicht. Dabei ist auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzu- stellen (BGE 105 Ia 155). Hier kann immerhin festgehalten werden, dass in der Hauptabstimmung der Kredit zum Sportplatz "Ländli" mit grosser Mehrheit bei nur vereinzelten Gegenstimmen angenom- men wurde. Es liegt somit ein eindeutiges Ergebnis vor. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn die Abstimmung direkt im Anschluss an die Variantenwahl, unter Einbezug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt anwesender Teilnehmerinnen und Teilnehmer, vorgenom- men worden wäre. Von den Beschwerdeführern wird denn auch nicht behauptet, dass bei einer solchen Konstellation ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass nach dem vermeintlich abgeschlossenen Traktandum 3, auch Befürworter der Sportanlage die Versammlung verlassen haben. Selbst bei der Annahme, es müssten sämtliche Personen, welche die Versammlung vorzeitig verlassen haben, als Gegenstimmen gewertet werden, wäre der Beschluss nicht anders ausgefallen. Gründe für eine Kassation des Versammlungsbeschlusses liegen demnach trotz Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Fehlers keine vor. 143 Hundehaltung; Zulässigkeit des Leinenzwangs bei lästigen Hunden Entscheid des Departements des Innern vom 15. April 2002 in Sachen J.S. gegen die Einwohnergemeinde B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hält eine Riesenschnauzerhündin na- mens E.. Seit dem 13.10.2000 sind bei der Stadtpolizei verschiedene