ist ja nicht der inkriminierte Sachverhalt, sondern bloss die sich daraus ergebenden Rechtsfragen und Nachteile, insbesondere die Einreisesperre. Sollte der geständige Einsprecher gegen einen allfälligen Strafbefehl opponieren, kann er das zuständige Gericht immer noch ermächtigen, das Urteil auf Grundlage der Akten zu fällen (vgl. § 170 lit. d oder e der aargauischen Strafprozessordnung, SAR 251.100). Nötigenfalls kann das Gericht auch beim BFA eine Suspendierung der Einreisesperre erwirken, um dem Einsprecher die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zu ermöglichen. 2001 Notariatsrecht 563 III. Notariatsrecht