Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung mag hängig sein. Solange jedoch eine Einreisesperre besteht und er sich Art. 1 VO-ZAS entgegenhalten lassen muss, ist die Aufenthaltsregelung zum Vornherein ausgeschlossen. Selbst für die Durchführung des Strafverfahrens ist seine persönliche Anwesenheit in der Schweiz kaum erforderlich: Strittig 562 Verwaltungsbehörden 2001