ANAV aber vor, dass bei unerlaubter Erwerbstätigkeit der Ausländer "in der Regel" zur Wiederausreise aus der Schweiz zu verhalten ist und verweist auf Art. 17 Abs. 2 ANAV, der die Möglichkeit vorsieht, über einen unerwünschten Ausländer eine Einreisesperre verhängen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Einsprecher ohnehin nicht mehr in der Lage ist, für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Die Einsprache ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Unbeachtlich ist schliesslich, dass der Einsprecher ein Interesse hat, das vorliegende Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung mag hängig sein.