Ungarn, Slowakei, Tschechische Republik) und ihm der Vorsatz nachgewiesen werden könnte, dass er bloss eingereist ist, um hier schwarz zu arbeiten. Diesfalls läge neben Schwarzarbeit in der Tat eine illegale Einreise gemäss Art. 1 Abs. 2 ANAV vor. Trotzdem hält die sofortige Wegweisung des Einsprechers einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Fremdenpolizei könnte seine weitere Anwesenheit als Tourist zwar tolerieren, bis die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer abgelaufen ist. Der Bundesrat gibt in Art. 3 Abs. 3 ANAV aber vor, dass bei unerlaubter Erwerbstätigkeit der Ausländer "in der Regel" zur Wiederausreise aus der Schweiz zu verhalten ist und verweist auf Art.