Gestützt auf sein Geständnis, auf das die Sektion Massnahmen vollumfänglich abstellt und an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufkommen, steht fest, dass er erst in der Schweiz den Vorsatz fasste, Schwarzarbeit zu verrichten, nämlich zum Zeitpunkt, als ihm das Geld ausgegangen war. Anders sähe es aus, wenn der Einsprecher aus einem Staat stammen würde, dessen Angehörige zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz der Visumspflicht unterliegen (Beispiel: Ungarn, Slowakei, Tschechische Republik) und ihm der Vorsatz nachgewiesen werden könnte, dass er bloss eingereist ist, um hier schwarz zu arbeiten.