matisch den Schluss zu, dass der Aufenthalt in der Schweiz per se unrechtmässig ist. Selbst wenn gestützt auf Art. 1 VO-ZAS die Rechtmässigkeit eines Aufenthalts verneint werden könnte, könnte im vorliegenden Fall der Einsprecher nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Gestützt auf sein Geständnis, auf das die Sektion Massnahmen vollumfänglich abstellt und an dessen Richtigkeit keine Zweifel aufkommen, steht fest, dass er erst in der Schweiz den Vorsatz fasste, Schwarzarbeit zu verrichten, nämlich zum Zeitpunkt, als ihm das Geld ausgegangen war.