Zwar hält der Bundesrat in Art. 1 VO-ZAS fest, dass ausländische Arbeitskräfte, die von der Visumspflicht befreit sind, nur dann zum Stellenantritt in die Schweiz einreisen dürfen, wenn sie eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen. Damit will der Bundesrat einzig verhindern, dass Personen aus visumsbefreiten Staaten in die Schweiz einreisen, um vor Ort eine Arbeit zu suchen und damit die arbeitsmarktliche Prüfung (vgl. insbesondere Art. 7 ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]) zu ihren Gunsten präjudizieren zu können. Die Verletzung dieser Regelung erschöpft sich in einem administrativen Rechtsnachteil (Art. 1 VO-ZAS, Satz 2):