die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt genügt (Art. 1 der Verordnung über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt [im Folgenden: VO-ZAS, SR 142.261]). Er ist auch nicht verpflichtet, sich während dieser drei Monate bei der zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden, es sei denn, er reise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein. Diesfalls unterliegt er der achttägigen Anmeldefrist (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Die Nichtbeachtung dieser Frist macht aus dem rechtmässigen Aufenthalt jedoch nicht automatisch einen illegalen, selbst wenn er Schwarzarbeit verrichtet: