Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]) - jederzeit in die Schweiz einreisen und sich hier bewilligungsfrei bis zu drei Monaten aufhalten (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 1 ANAV). Er benötigt sogar dann kein Visum, wenn er für die Aufnahme einer Arbeit einreisen will; die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt genügt (Art. 1 der Verordnung über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt [im Folgenden: VO-ZAS, SR 142.261]).