{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-03-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2001-121_2001-03-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4263", "Checksum": "1791315e8352f7283c4a26ee05435c78"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 28.03.2001 AGVE_2001_121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung eines italienischen Schwarzarbeiters\nIllegaler Aufenthalt und Schwarzarbeit: Anwendbare ausländerrechtliche Bestimmungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:37", "Checksum": "dcd94e5c2d7a73501ae11e43c75f17af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 28.03.2001 AGVE_2001_121\nRegeste:\nWegweisung eines italienischen Schwarzarbeiters\nIllegaler Aufenthalt und Schwarzarbeit: Anwendbare ausländerrechtliche Bestimmungen\n\n2001 Fremdenpolizeirecht 559\n\n121 Wegweisung eines italienischen Schwarzarbeiters\nIllegaler Aufenthalt und Schwarzarbeit: Anwendbare ausländerrechtliche\nBestimmungen\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom\n28. März 2001 in Sachen L.C.\n\nSachverhalt\n\nL.C. reiste am 3. März 2001 in die Schweiz und wohnt seither\nbei seinem Bruder C.C. in O. Ab dem 5. März arbeitete L.C. als\nHandlanger ohne Bewilligung auf einer Baustelle. Im Rahmen einer\npolizeilichen Einvernahme anerkannte er diesen Sachverhalt, worauf\ndas Bezirksamt Y gegen ihn und seinen Arbeitgeber ein Strafverfahren eröffnete. Die Sektion Massnahmen wies L.C. am 20. März 2001\nweg. Gleichentags verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen\n(BFA) eine einjährige Einreisesperre über L.C. und entzog einer\nallfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Die Sektion Massnahmen ordnete in der angefochtenen Verfügung die Wegweisung des Einsprechers an und setzte ihm eine eintägige Frist, um die Schweiz zu verlassen. Sie begründete die Wegwiesung des Einsprechers mit seinem illegalen Aufenthalt in der\nSchweiz und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.\nGleichzeitig stellte sie die rasche Wegweisung mit dem Entzug der\naufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (recte: Einsprache) sicher. Dazu ist Folgendes festzuhalten:\nDie Begründung der Verfügung überzeugt nicht, soweit sie dem\nEinsprecher illegalen Aufenthalt vorwirft. Als italienischer Staatsangehöriger, der eine gültige Identitätskarte hat, kann der Einsprecher - vorbehalten eines persönlichen Verbots gemäss Art. 1\nAbs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über\n560 Verwaltungsbehörden 2001\n\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]) -\njederzeit in die Schweiz einreisen und sich hier bewilligungsfrei bis\nzu drei Monaten aufhalten (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20],\nArt. 1 ANAV). Er benötigt sogar dann kein Visum, wenn er für die\nAufnahme einer Arbeit einreisen will; die Zusicherung der\nAufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt genügt (Art. 1 der Verordnung über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum\nStellenantritt [im Folgenden: VO-ZAS, SR 142.261]). Er ist auch\nnicht verpflichtet, sich während dieser drei Monate bei der\nzuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden, es sei denn, er reise\nzur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein. Diesfalls unterliegt er der\nachttägigen Anmeldefrist (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Die Nichtbeachtung\ndieser Frist macht aus dem rechtmässigen Aufenthalt jedoch nicht\nautomatisch einen illegalen, selbst wenn er Schwarzarbeit verrichtet:\nDie Anmeldefrist ist \"nur\" eine Ordnungsvorschrift, deren\nNichtbeachtung eine Uebertretung darstellt (Art. 23 Abs. 6 ANAG),\nwährend der Gesetzgeber den illegalen Aufenthalt als Vergehen\neinstuft (Art. 23 Abs. 1 ANAG). Dem Einsprecher kann somit nur\nder Stellenantritt ohne Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 3 ANAG) und\ndas Nichtbefolgen der Anmeldefrist (Art. 2 Abs. 1 ANAG)\nvorgeworfen werden.\nZwar hält der Bundesrat in Art. 1 VO-ZAS fest, dass ausländische Arbeitskräfte, die von der Visumspflicht befreit sind, nur\ndann zum Stellenantritt in die Schweiz einreisen dürfen, wenn sie\neine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen. Damit will\nder Bundesrat einzig verhindern, dass Personen aus visumsbefreiten\nStaaten in die Schweiz einreisen, um vor Ort eine Arbeit zu suchen\nund damit die arbeitsmarktliche Prüfung (vgl. insbesondere Art. 7 ff.\nder Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO,\nSR 823.21]) zu ihren Gunsten präjudizieren zu können. Die\nVerletzung dieser Regelung erschöpft sich in einem administrativen\nRechtsnachteil (Art. 1 VO-ZAS, Satz 2): Die Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung ist unzulässig, solange die ausländischen\nArbeitskräfte ohne eine entsprechende Zusicherung einreisen. Die\nVerweigerung einer Aufenthaltsbewilligung lässt aber nicht auto-\n2001 Fremdenpolizeirecht 561\n\n"}