Ob der Neffe des Einsprechers eine qualifizierte Arbeitskraft in diesem Sinne ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn dies zuträfe, hätte der entsprechende Nachweis über einen Arbeitgeber und bezüglich einer spezifischen Tätigkeit zu erfolgen. Vorliegendenfalls existiert kein Nebenerwerbsarbeitgeber und bezüglich der Betreuung des Einsprechers kann wohl nicht von einer qualifizierten Tätigkeit gesprochen werden, zumal der Neffe in der Betreuung bedürftiger Menschen nicht qualifiziert ist und für die Pflege des Gartens keine Qualifikation als Ingenieuragronome notwendig ist. Es erübrigt sich daher, die eine Ausnahme rechtfertigenden Gründe zu diskutieren.