Die Sektion Aufenthalt ist bei dessen Betreuung im Übrigen zu Recht von einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 BVO ausgegangen. Die Argumentation des Einsprechers, das geltend gemachte Betreuungsverhältnis sei keine Erwerbstätigkeit, könnte zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern allenfalls noch akzeptiert werden, wohl aber kaum bei entfernteren Verwand- 558 Verwaltungsbehörden 2001