2.3 2.3.1 Der Einsprecher verlangt für seinen Neffen aber offensichtlich primär eine Aufenthaltsbewilligung zum Erwerbszweck, unabhängig davon, ob das Betreuungsverhältnis als Erwerbstätigkeit qualifiziert wird oder nicht. Der Einsprecher beantragt - als Nebenerwerb deklariert - die Erwerbstätigkeit seines Neffen in dessen angestammtem Beruf bei einem Dritten. Eine entsprechende Bewilligung steht somit unter den einschlägigen Voraussetzungen von Art. 6 ff. BVO (insbesondere den allgemeine Voraussetzungen, Rekrutierungsprioritäten und der Kontingentierung).