abgesehen, müssen die Voraussetzungen hierzu aber unmittelbar in der Person des Gesuchstellers - vorliegend des Einsprechers und nicht seines Neffen - erfüllt sein. Eine Aufenthaltsbewilligung für Pflege- oder Adoptivkinder scheidet zum Vornherein aus, weil sich diese (ihrem klaren Wortlaut gemäss) auf Kinder, d.h. unmündige Personen beschränkt. Im Übrigen verlangt der Einsprecher nicht für sich selbst eine Anwesenheitsbewilligung, weshalb eine andere erwerbslose Wohnsitznahme für seinen Neffen schon an dieser Voraussetzung scheitert. 2.3 2.3.1