Später wolle er seinen Neffen adoptieren. Offensichtlich hat der Einsprecher dann gemerkt, dass er auf diesem Wege nicht zum beabsichtigten Ziel gelangen würde und wählte einen anderen, denn im Einsprachebegehren wird als Zweck ausschliesslich die Erwerbstätigkeit des Neffen genannt und diese sowohl mit der Betreuung des Einsprechers wie auch mit der Notwendigkeit begründet, einer (Neben-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. (...) 2.2 Die BVO enthält in den Art. 31 ff. die Tatbestände erwerbsloser Wohnsitznahme (Schüler, Studenten, Aufenthalte für medizinische Behandlungen, Übersiedlung von Rentnern, Pflege- und Adoptivkinder, Härtefälle).