011.11 f. mit Hinweis auf BGE 120 Ib 360 und 110 Ib 66). Zwar regelt der Vertrag zwischen der Schweiz und der öster- reichisch-ungarischen Monarchie vom 7. Dezember 1875 (SR 0.142.111.631), der auch für Ungarn weitergelten soll (vgl. dort Fussnote 1), u. a. die Niederlassungsverhältnisse. Doch fehlt es an einer Niederlassungsvereinbarung, die einen Anwesenheitsanspruch für ungarische Staatsangehörige begründen würde. 2. 2.1 Es ist daher zu prüfen, ob der Neffe des Einsprechers gestützt auf die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) ermessensweise zuzulassen ist.