{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-01-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2001-120_2001-01-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4262", "Checksum": "75ba6643e9cffc33b8529a3315946307"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 30.01.2001 AGVE_2001_120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug für Personen ausserhalb der Kernfamilie\nFamiliennachzugsgesuch eines Schweizer Bürgers für einen in Ungarn lebenden Neffen. 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BVO.\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom 30.\nJanuar 2001 in Sachen B.I.\n\nSachverhalt\n\nB.I. reichte am 21. Juli 2000 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für seinen Neffen J.B. ein.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1 Die Fremdenpolizei entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem\nErmessen über Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und 15 des\nBundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Die ausländische Person\nhat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung, soweit sie sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen Anspruch\nauf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1b mit\nzahlreichen Hinweisen). Sofern sich ausländerrechtliche Anwesen-\nheits- oder Erwerbstitel nicht auf einen Rechtsanspruch stützen können, sind sie ins rechtsgleich und willkürfrei auszuübende behördliche Ermessen gestellt.\n556 Verwaltungsbehörden 2001\n\n1.2 Im vorliegenden Fall vermag der Einsprecher weder aus\ndem nationalen Recht noch aus dem Staatsvertragsrecht einen\nRechtsanspruch geltend zu machen. Die Niederlassungsverträge räumen für sich allein noch keinen Anwesenheitsanspruch ein. Vielmehr\ngewähren einen solchen erst die in Ergänzung zu den\nNiederlassungsverträgen abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Ausländerfragen über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Stand\nApril 2000, Ziff. 011.11 f. mit Hinweis auf BGE 120 Ib 360 und 110\nIb 66). Zwar regelt der Vertrag zwischen der Schweiz und der öster-\nreichisch-ungarischen Monarchie vom 7. Dezember 1875 (SR\n0.142.111.631), der auch für Ungarn weitergelten soll (vgl. dort\nFussnote 1), u. a. die Niederlassungsverhältnisse. Doch fehlt es an\neiner Niederlassungsvereinbarung, die einen Anwesenheitsanspruch\nfür ungarische Staatsangehörige begründen würde.\n2.\n2.1 Es ist daher zu prüfen, ob der Neffe des Einsprechers gestützt auf die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung\nder Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) ermessensweise zuzulassen ist. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist der Umstand,\ndass der Einsprecher zunächst ein \"Gesuch um Einreisebewilligung\nzwecks erwerbslosen Aufenthaltes in der Schweiz\" einreichte und\ndieses ausschliesslich damit begründete, Aufenthaltszweck sei der\nBeistand und die Pflege seiner Person, sowie die Unterstützung bei\nder Besorgung des einsprechereigenen Einfamilienhauses. Später\nwolle er seinen Neffen adoptieren. Offensichtlich hat der Einsprecher\ndann gemerkt, dass er auf diesem Wege nicht zum beabsichtigten\nZiel gelangen würde und wählte einen anderen, denn im Einsprachebegehren wird als Zweck ausschliesslich die Erwerbstätigkeit des\nNeffen genannt und diese sowohl mit der Betreuung des Einsprechers wie auch mit der Notwendigkeit begründet, einer (Neben-)Erwerbstätigkeit nachzugehen. (...)\n2.2 Die BVO enthält in den Art. 31 ff. die Tatbestände erwerbsloser Wohnsitznahme (Schüler, Studenten, Aufenthalte für medizinische Behandlungen, Übersiedlung von Rentnern, Pflege- und\nAdoptivkinder, Härtefälle). Von den Pflege- und Adoptivkindern\n2001 Fremdenpolizeirecht 557\n\n"}