2001 Fremdenpolizeirecht 555 II. Fremdenpolizeirecht 120 Familiennachzug für Personen ausserhalb der Kernfamilie Familiennachzugsgesuch eines Schweizer Bürgers für einen in Ungarn lebenden Neffen. Eine allfällige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diesen richtet sich nach Art. 7 f. BVO. Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom 30. Januar 2001 in Sachen B.I. Sachverhalt B.I. reichte am 21. Juli 2000 ein Gesuch um Aufenthaltsbewil- ligung für seinen Neffen J.B. ein. Aus den Erwägungen 1. 1.1 Die Fremdenpolizei entscheidet im Rahmen der gesetz- lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und 15 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Die ausländische Person hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Anwe- senheitsbewilligung, soweit sie sich nicht auf eine Norm des Bundes- rechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Sofern sich ausländerrechtliche Anwesen- heits- oder Erwerbstitel nicht auf einen Rechtsanspruch stützen kön- nen, sind sie ins rechtsgleich und willkürfrei auszuübende behörd- liche Ermessen gestellt. 556 Verwaltungsbehörden 2001 1.2 Im vorliegenden Fall vermag der Einsprecher weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Staatsvertragsrecht einen Rechtsanspruch geltend zu machen. Die Niederlassungsverträge räu- men für sich allein noch keinen Anwesenheitsanspruch ein. Vielmehr gewähren einen solchen erst die in Ergänzung zu den Niederlassungsverträgen abgeschlossenen Niederlassungsvereinba- rungen (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Aus- länderfragen über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Stand April 2000, Ziff. 011.11 f. mit Hinweis auf BGE 120 Ib 360 und 110 Ib 66). Zwar regelt der Vertrag zwischen der Schweiz und der öster- reichisch-ungarischen Monarchie vom 7. Dezember 1875 (SR 0.142.111.631), der auch für Ungarn weitergelten soll (vgl. dort Fussnote 1), u. a. die Niederlassungsverhältnisse. Doch fehlt es an einer Niederlassungsvereinbarung, die einen Anwesenheitsanspruch für ungarische Staatsangehörige begründen würde. 2. 2.1 Es ist daher zu prüfen, ob der Neffe des Einsprechers ge- stützt auf die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) ermessensweise zuzulas- sen ist. In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist der Umstand, dass der Einsprecher zunächst ein "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks erwerbslosen Aufenthaltes in der Schweiz" einreichte und dieses ausschliesslich damit begründete, Aufenthaltszweck sei der Beistand und die Pflege seiner Person, sowie die Unterstützung bei der Besorgung des einsprechereigenen Einfamilienhauses. Später wolle er seinen Neffen adoptieren. Offensichtlich hat der Einsprecher dann gemerkt, dass er auf diesem Wege nicht zum beabsichtigten Ziel gelangen würde und wählte einen anderen, denn im Einsprache- begehren wird als Zweck ausschliesslich die Erwerbstätigkeit des Neffen genannt und diese sowohl mit der Betreuung des Einspre- chers wie auch mit der Notwendigkeit begründet, einer (Neben-)Er- werbstätigkeit nachzugehen. (...) 2.2 Die BVO enthält in den Art. 31 ff. die Tatbestände erwerbs- loser Wohnsitznahme (Schüler, Studenten, Aufenthalte für medizini- sche Behandlungen, Übersiedlung von Rentnern, Pflege- und Adoptivkinder, Härtefälle). Von den Pflege- und Adoptivkindern 2001 Fremdenpolizeirecht 557 abgesehen, müssen die Voraussetzungen hierzu aber unmittelbar in der Person des Gesuchstellers - vorliegend des Einsprechers und nicht seines Neffen - erfüllt sein. Eine Aufenthaltsbewilligung für Pflege- oder Adoptivkinder scheidet zum Vornherein aus, weil sich diese (ihrem klaren Wortlaut gemäss) auf Kinder, d.h. unmündige Personen beschränkt. Im Übrigen verlangt der Einsprecher nicht für sich selbst eine Anwesenheitsbewilligung, weshalb eine andere er- werbslose Wohnsitznahme für seinen Neffen schon an dieser Vor- aussetzung scheitert. 2.3 2.3.1 Der Einsprecher verlangt für seinen Neffen aber offen- sichtlich primär eine Aufenthaltsbewilligung zum Erwerbszweck, un- abhängig davon, ob das Betreuungsverhältnis als Erwerbstätigkeit qualifiziert wird oder nicht. Der Einsprecher beantragt - als Nebener- werb deklariert - die Erwerbstätigkeit seines Neffen in dessen ange- stammtem Beruf bei einem Dritten. Eine entsprechende Bewilligung steht somit unter den einschlägigen Voraussetzungen von Art. 6 ff. BVO (insbesondere den allgemeine Voraussetzungen, Rekrutierungs- prioritäten und der Kontingentierung). Zunächst konstituiert Art. 7 Abs. 1 BVO den sogenannten In- ländervorrang, was bedeutet, dass der Arbeitgeber den Nachweis anzutreten hat, dass er keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten. Somit wird vorausgesetzt, dass der um Bewilligung nachsuchende Ausländer einen Arbeitgeber hat, ansonsten dieser den verlangten Nachweis gar nicht erbringen kann. 2.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Einsprecher offensichtlich keinen solchen Arbeitgeber für die Nebenerwerbstätigkeit seines Neffen beibringen können (Nachweis durch Arbeitsvertrag u.dgl.). Die Sektion Aufenthalt ist bei dessen Betreuung im Übrigen zu Recht von einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 BVO ausge- gangen. Die Argumentation des Einsprechers, das geltend gemachte Betreuungsverhältnis sei keine Erwerbstätigkeit, könnte zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern allenfalls noch akzeptiert werden, wohl aber kaum bei entfernteren Verwand- 558 Verwaltungsbehörden 2001 ten. Ansonsten könnte das (fehlende) Kriterium des Verwandt- schaftsgrades zwischen x-beliebigen Personen konstruiert werden (...), so etwa zwischen einer Person und dem Cousin des Onkels ihres (angeheirateten) Schwagers. Das Betreuungsverhältnis zwischen Neffe und Onkel ist ohne Zweifel eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes. Diesfalls aber hat der Einsprecher selber den vom Vor- rangtatbestand geforderten Nachweis nicht erbracht. Auch aus die- sem Grunde ist die Einsprache abzuweisen. 2.4 Selbst wenn die Voraussetzungen des Vorrangs erfüllt wären, so würde das Gesuch spätestens am Erfordernis der Re- krutierungspriorität scheitern. Eine Bewilligung kann prinzipiell nur Angehörigen aus dem EU- oder EFTA-Raum gewährt werden, was lediglich für hochqualifizierte Personen nicht gilt (Art. 8 Abs. 1 und 2 BVO). Nach Abs. 3 der gleichen Bestimmung kann im arbeits- marktlichen Entscheid eine weitere Ausnahme verfügt werden, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe diese Ausnahme rechtfertigen. Ob der Neffe des Einsprechers eine qualifizierte Arbeitskraft in diesem Sinne ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn dies zuträfe, hätte der entsprechende Nachweis über einen Arbeitgeber und bezüglich einer spezifischen Tätigkeit zu er- folgen. Vorliegendenfalls existiert kein Nebenerwerbsarbeitgeber und bezüglich der Betreuung des Einsprechers kann wohl nicht von einer qualifizierten Tätigkeit gesprochen werden, zumal der Neffe in der Betreuung bedürftiger Menschen nicht qualifiziert ist und für die Pflege des Gartens keine Qualifikation als Ingenieuragronome not- wendig ist. Es erübrigt sich daher, die eine Ausnahme rechtfertigen- den Gründe zu diskutieren. 2001 Fremdenpolizeirecht 559 121 Wegweisung eines italienischen Schwarzarbeiters Illegaler Aufenthalt und Schwarzarbeit: Anwendbare ausländerrechtliche Bestimmungen Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom 28. März 2001 in Sachen L.C. Sachverhalt L.C. reiste am 3. März 2001 in die Schweiz und wohnt seither bei seinem Bruder C.C. in O. Ab dem 5. März arbeitete L.C. als Handlanger ohne Bewilligung auf einer Baustelle. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme anerkannte er diesen Sachverhalt, worauf das Bezirksamt Y gegen ihn und seinen Arbeitgeber ein Strafverfah- ren eröffnete. Die Sektion Massnahmen wies L.C. am 20. März 2001 weg. Gleichentags verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) eine einjährige Einreisesperre über L.C. und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen 1. Die Sektion Massnahmen ordnete in der angefochtenen Ver- fügung die Wegweisung des Einsprechers an und setzte ihm eine ein- tägige Frist, um die Schweiz zu verlassen. Sie begründete die Weg- wiesung des Einsprechers mit seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Gleichzeitig stellte sie die rasche Wegweisung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (recte: Ein- sprache) sicher. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Begründung der Verfügung überzeugt nicht, soweit sie dem Einsprecher illegalen Aufenthalt vorwirft. Als italienischer Staats- angehöriger, der eine gültige Identitätskarte hat, kann der Ein- sprecher - vorbehalten eines persönlichen Verbots gemäss Art. 1 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über