Die Einführung eines obligatorischen Finanzreferendums ist somit nach dem geltenden Gemeindegesetz nicht zulässig. b) In welcher Weise die Stimmberechtigten über die Angelegenheiten eines Verbandes zu orientieren sind, kann nicht in der Gemeindeordnung einer einzelnen Gemeinde festgesetzt werden. Damit würde in unzulässiger Weise in die Verbandsautonomie eingegriffen. Es käme darüber hinaus in den Verbandsgemeinden zu unterschiedlichen Lösungen. Die Verpflichtung zur Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kann nur in den Verbandssatzungen selber statuiert werden. 2001 Fremdenpolizeirecht 555