Mit den weiteren Zuständigkeiten der Gemeindeorgane in § 18 Abs. 1 lit. f GG hat der Gesetzgeber primär an die Zuweisung neu auf die Gemeinde zukommende Aufgaben gedacht (vgl. Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1978, Votum Dr. Louis Lang). Hingegen geht aus den Materialien nicht hervor, dass mit dieser Bestimmung eine Grundlage für die Einführung des obligatorischen Referendums geschaffen werden sollte. Aus der Zuständigkeitsregelung von § 18 Abs. 1 lit. f GG kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Einführung eines obligatorischen Finanzreferendums ist somit nach dem geltenden Gemeindegesetz nicht zulässig.