gen Willen des Gesetzgebers. Bei den Beratungen zum Gemeindegesetz ist eine Einschränkung und nicht eine Ausdehnung des Referendumsrechts gewünscht worden. Man wollte die Gemeindeversammlung stärken. In der Versammlungsdemokratie ist das obligatorische Referendum zudem ein wesensfremdes Element. Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. In § 16 GG sind nur die einzelnen Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung aufgezählt. Welche Aufgaben diese zu übernehmen haben, kann daraus indes nicht abgeleitet werden. Mit den weiteren Zuständigkeiten der Gemeindeorgane in § 18 Abs. 1 lit.