Andernfalls müsste eine klare Vorschrift wie bei Gemeinden mit Einwohnerrat bestehen. Dort wird in § 57 GG explizit vorgeschrieben, dass der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid durch die Urne von der Gemeindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte vorgelegt werden müssen. Eine analoge Bestimmung für Gemeinden mit Gemeindeversammlung fehlt. Daraus lässt sich ableiten, dass man diesen Gemeinden nicht die Möglichkeit einräumen wollte, in der Gemeindeordnung eine Erweiterung des obligatorischen Referendums vorzusehen. Diese Auslegung entspricht auch dem seinerzeiti- 554 Verwaltungsbehörden 2001