Das heisst, der Beschwerdeführer verlangt die Einführung eines obligatorischen Finanzreferendums. Die Gemeindeversammlung sollte zum anderen die Berichte von Delegierten der Gemeindeverbände zur Kenntnis nehmen. Beide Begehren sind unzulässig. a) Gemäss § 33 Abs. 2 GG unterliegen der Urnenabstimmung in allen Fällen: Erlass und Änderung der Gemeindeordnung (lit. a); Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden (lit. b) sowie Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat (lit. c). Diese Regelung ist abschliessend. Andernfalls müsste eine klare Vorschrift wie bei Gemeinden mit Einwohnerrat bestehen.