Gegenstand nicht behandelt werden kann. Ein in der Gemeindeversammlung eingebrachter Vorschlag muss mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen sowie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchführbar sein. Ansonsten darf über den Gegenstand kein Beschluss gefasst werden. b) Der Gemeindeammann hat den Antrag des Beschwerdeführers entgegengenommen (vgl. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 1999). Damit gilt das Begehren als überwiesen, und es entsteht die Pflicht zur Traktandierung. An der nächsten Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten zumindest über die Gründe der Nichtbehandlung des überwiesenen Gegenstandes zu informieren.