Der überwiesene Gegenstand muss in jedem Fall traktandiert werden. Bei einem unzulässigen Vorschlag darf allerdings kein materieller Beschluss gefasst werden (vgl. Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 1986, S. 352). Die Stimmberechtigten sind aber in jedem Fall zu informieren, aus welchen Gründen der überwiesene 2001 Gemeinderecht 553