2. a) Gemäss § 28 Abs. 1 GG ist jeder Stimmberechtigte befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der Gemeindeammann kann ein derartiges Begehren von sich aus entgegennehmen. Dies ist zulässig. Mit der Entgegennahme eines Vorschlages erübrigt sich eine Abstimmung über diesen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen (§ 28 Abs. 2 GG). Der überwiesene Gegenstand muss in jedem Fall traktandiert werden.