gatorischen Referendum unterstellt werden sollten. Seither herrsche zu diesem Begehren Funkstille, was in klarer Weise gegen § 28 des Gemeindegesetzes verstosse. Schlimmer als die formale Verletzung des Gesetzes finde er die sich aus den Begleitumständen aufzwingende Vermutung, dass es sich dabei nicht einfach um eine Trölerei handle, sondern um den Versuch, die Bürger über den Tisch zu ziehen. Aus den Erwägungen