Es braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass der nichtbewilligende Beschluss des Gemeinderates vom 7. August 2000 eine Verfügung begründet, wird doch das Recht des Beschwerdeführers, gemäss Bestattungs- und Friedhofreglement ein bestimmtes Grabdenkmal zu errichten, verneint. Folglich wäre gemäss Gesetz eine Rechtsmittelbelehrung unentbehrlich gewesen. Der Gemeinderat vermag den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen, dass er die Rechtsmittelbelehrung - wie behauptet - im Nachhinein nachgereicht hat. Ihn trifft diesbezüglich die Beweislast.