{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2001-119_2001-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4261", "Checksum": "f4abe55e6467bc04a1c9747c1f4d05e0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 26.03.2001 AGVE_2001_119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Referendumsrecht; das obligatorische Referendum ist im Gemeindegesetz abschliessend geregelt und kann nicht in der Gemeindeordnung erweitert werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:39", "Checksum": "63d1d648a947cb2af0a8ea42f5ce914d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 26.03.2001 AGVE_2001_119\nRegeste:\nReferendumsrecht; das obligatorische Referendum ist im Gemeindegesetz abschliessend geregelt und kann nicht in der Gemeindeordnung erweitert werden.\n\n2001 Gemeinderecht 551\n\nDie Rechtsmittelbelehrung hat die Rechtsmittelinstanz und die\nRechtsmittelfrist zu nennen.\nb) Verfügungen und Entscheide sind verbindliche Anordnungen\neiner Verwaltungsbehörde in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten\nbegründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen\n(Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren\nnach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,\nKommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 4 zu § 38). Es\nbraucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass der nichtbewilligende\nBeschluss des Gemeinderates vom 7. August 2000 eine Verfügung\nbegründet, wird doch das Recht des Beschwerdeführers, gemäss\nBestattungs- und Friedhofreglement ein bestimmtes Grabdenkmal zu\nerrichten, verneint. Folglich wäre gemäss Gesetz eine Rechtsmittelbelehrung unentbehrlich gewesen. Der Gemeinderat vermag den\nrechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen, dass er die Rechtsmittelbelehrung - wie behauptet - im Nachhinein nachgereicht hat.\nIhn trifft diesbezüglich die Beweislast.\n\n119 Referendumsrecht; das obligatorische Referendum ist im Gemeindegesetz abschliessend geregelt und kann nicht in der Gemeindeordnung\nerweitert werden.\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 26. März 2001 in Sachen F.S.\ngegen die Einwohnergemeinde R.\n\nSachverhalt\n\nAnlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni\n1999 stellte F.S. unter Traktandum \"Verschiedenes\" den Überweisungsantrag, wonach zwei Bestimmungen in die Gemeindeordnung\naufzunehmen seien, damit einerseits über Verpflichtungskredite,\nwelche einen bestimmten Betrag überschreiten, automatisch an der\nUrne abgestimmt werden müsse und andererseits die Versammlung\nBerichte der Delegierten zur Kenntnis nehmen müsse. Der Gemeindeammann hat dieses Begehren entgegengenommen.\n552 Verwaltungsbehörden 2001\n\nMit Eingabe vom 7. November 2000 reicht F.S. eine Beschwerde ein und stellt das Begehren, dass das Inkrafttreten von\nBeschlüssen der Gemeindeversammlung, die geeignet seien, den\nFinanzhaushalt der Gemeinde massgebend zu beeinflussen, auszusetzen sei, bis ein an der Sommergemeinde 1999 eingebrachter, diesen Themenbereich betreffender Antrag auf Ergänzung der Gemeindeordnung abschliessend behandelt sei. Zur Begründung bringt er im\nWesentlichen vor, dass er unter Traktandum \"Verschiedenes\" der\nGemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 den Antrag eingereicht\nhabe, die Gemeindeordnung in dem Sinne zu ergänzen, dass stark\nfinanzrelevante Beschlüsse der Gemeindeversammlung dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollten. Seither herrsche\nzu diesem Begehren Funkstille, was in klarer Weise gegen § 28 des\nGemeindegesetzes verstosse. Schlimmer als die formale Verletzung\ndes Gesetzes finde er die sich aus den Begleitumständen aufzwingende Vermutung, dass es sich dabei nicht einfach um eine Trölerei\nhandle, sondern um den Versuch, die Bürger über den Tisch zu\nziehen.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 28 Abs. 1 GG ist jeder Stimmberechtigte befugt,\nder Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den\nGemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der Gemeindeammann kann ein derartiges Begehren von sich aus entgegennehmen. Dies ist zulässig. Mit der Entgegennahme eines Vorschlages\nerübrigt sich eine Abstimmung über diesen. Der vom Gemeinderat zu\nprüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe\ndarzulegen (§ 28 Abs. 2 GG). Der überwiesene Gegenstand muss in\njedem Fall traktandiert werden. Bei einem unzulässigen Vorschlag\ndarf allerdings kein materieller Beschluss gefasst werden (vgl.\nAndreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 1986, S. 352). Die Stimmberechtigten sind aber\nin jedem Fall zu informieren, aus welchen Gründen der überwiesene\n2001 Gemeinderecht 553\n\n"}