2001 Gemeinderecht 551 Die Rechtsmittelbelehrung hat die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen. b) Verfügungen und Entscheide sind verbindliche Anordnungen einer Verwaltungsbehörde in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 4 zu § 38). Es braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass der nichtbewilligende Beschluss des Gemeinderates vom 7. August 2000 eine Verfügung begründet, wird doch das Recht des Beschwerdeführers, gemäss Bestattungs- und Friedhofreglement ein bestimmtes Grabdenkmal zu errichten, verneint. Folglich wäre gemäss Gesetz eine Rechtsmittel- belehrung unentbehrlich gewesen. Der Gemeinderat vermag den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen, dass er die Rechts- mittelbelehrung - wie behauptet - im Nachhinein nachgereicht hat. Ihn trifft diesbezüglich die Beweislast. 119 Referendumsrecht; das obligatorische Referendum ist im Gemeindege- setz abschliessend geregelt und kann nicht in der Gemeindeordnung erweitert werden. Entscheid des Departements des Innern vom 26. März 2001 in Sachen F.S. gegen die Einwohnergemeinde R. Sachverhalt Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 stellte F.S. unter Traktandum "Verschiedenes" den Überwei- sungsantrag, wonach zwei Bestimmungen in die Gemeindeordnung aufzunehmen seien, damit einerseits über Verpflichtungskredite, welche einen bestimmten Betrag überschreiten, automatisch an der Urne abgestimmt werden müsse und andererseits die Versammlung Berichte der Delegierten zur Kenntnis nehmen müsse. Der Gemein- deammann hat dieses Begehren entgegengenommen. 552 Verwaltungsbehörden 2001 Mit Eingabe vom 7. November 2000 reicht F.S. eine Be- schwerde ein und stellt das Begehren, dass das Inkrafttreten von Beschlüssen der Gemeindeversammlung, die geeignet seien, den Finanzhaushalt der Gemeinde massgebend zu beeinflussen, auszu- setzen sei, bis ein an der Sommergemeinde 1999 eingebrachter, die- sen Themenbereich betreffender Antrag auf Ergänzung der Gemein- deordnung abschliessend behandelt sei. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er unter Traktandum "Verschiedenes" der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 den Antrag eingereicht habe, die Gemeindeordnung in dem Sinne zu ergänzen, dass stark finanzrelevante Beschlüsse der Gemeindeversammlung dem obli- gatorischen Referendum unterstellt werden sollten. Seither herrsche zu diesem Begehren Funkstille, was in klarer Weise gegen § 28 des Gemeindegesetzes verstosse. Schlimmer als die formale Verletzung des Gesetzes finde er die sich aus den Begleitumständen aufzwin- gende Vermutung, dass es sich dabei nicht einfach um eine Trölerei handle, sondern um den Versuch, die Bürger über den Tisch zu ziehen. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 28 Abs. 1 GG ist jeder Stimmberechtigte befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der Gemein- deammann kann ein derartiges Begehren von sich aus entgegen- nehmen. Dies ist zulässig. Mit der Entgegennahme eines Vorschlages erübrigt sich eine Abstimmung über diesen. Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Ver- sammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen (§ 28 Abs. 2 GG). Der überwiesene Gegenstand muss in jedem Fall traktandiert werden. Bei einem unzulässigen Vorschlag darf allerdings kein materieller Beschluss gefasst werden (vgl. Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Ge- meinderecht, Aarau 1986, S. 352). Die Stimmberechtigten sind aber in jedem Fall zu informieren, aus welchen Gründen der überwiesene 2001 Gemeinderecht 553 Gegenstand nicht behandelt werden kann. Ein in der Gemeindeversammlung eingebrachter Vorschlag muss mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen sowie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchführbar sein. Ansonsten darf über den Ge- genstand kein Beschluss gefasst werden. b) Der Gemeindeammann hat den Antrag des Beschwerdefüh- rers entgegengenommen (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde- versammlung vom 18. Juni 1999). Damit gilt das Begehren als über- wiesen, und es entsteht die Pflicht zur Traktandierung. An der nächsten Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten zu- mindest über die Gründe der Nichtbehandlung des überwiesenen Ge- genstandes zu informieren. 3. Der Beschwerdeführer hat an der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 einen Überweisungsantrag auf die Aufnahme zweier neuer Normen in der Gemeindeordnung gestellt. Zum einen wollte er eine Bestimmung schaffen, wonach über Verpflichtungs- kredite, welche einen noch zu bestimmenden Betrag überschreiten, automatisch an der Urne abgestimmt werden soll. Das heisst, der Be- schwerdeführer verlangt die Einführung eines obligatorischen Fi- nanzreferendums. Die Gemeindeversammlung sollte zum anderen die Berichte von Delegierten der Gemeindeverbände zur Kenntnis nehmen. Beide Begehren sind unzulässig. a) Gemäss § 33 Abs. 2 GG unterliegen der Urnenabstimmung in allen Fällen: Erlass und Änderung der Gemeindeordnung (lit. a); Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden (lit. b) sowie Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat (lit. c). Diese Regelung ist abschliessend. Andernfalls müsste eine klare Vorschrift wie bei Gemeinden mit Einwohnerrat bestehen. Dort wird in § 57 GG explizit vorgeschrieben, dass der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid durch die Urne von der Ge- meindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte vorge- legt werden müssen. Eine analoge Bestimmung für Gemeinden mit Gemeindeversammlung fehlt. Daraus lässt sich ableiten, dass man diesen Gemeinden nicht die Möglichkeit einräumen wollte, in der Gemeindeordnung eine Erweiterung des obligatorischen Referen- dums vorzusehen. Diese Auslegung entspricht auch dem seinerzeiti- 554 Verwaltungsbehörden 2001 gen Willen des Gesetzgebers. Bei den Beratungen zum Gemeinde- gesetz ist eine Einschränkung und nicht eine Ausdehnung des Refe- rendumsrechts gewünscht worden. Man wollte die Gemeindever- sammlung stärken. In der Versammlungsdemokratie ist das obligato- rische Referendum zudem ein wesensfremdes Element. Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. In § 16 GG sind nur die einzelnen Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung aufgezählt. Wel- che Aufgaben diese zu übernehmen haben, kann daraus indes nicht abgeleitet werden. Mit den weiteren Zuständigkeiten der Gemein- deorgane in § 18 Abs. 1 lit. f GG hat der Gesetzgeber primär an die Zuweisung neu auf die Gemeinde zukommende Aufgaben gedacht (vgl. Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1978, Votum Dr. Louis Lang). Hingegen geht aus den Materialien nicht hervor, dass mit dieser Bestimmung eine Grundlage für die Einführung des obligatorischen Referendums geschaffen werden sollte. Aus der Zuständigkeitsregelung von § 18 Abs. 1 lit. f GG kann der Be- schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Einfüh- rung eines obligatorischen Finanzreferendums ist somit nach dem geltenden Gemeindegesetz nicht zulässig. b) In welcher Weise die Stimmberechtigten über die An- gelegenheiten eines Verbandes zu orientieren sind, kann nicht in der Gemeindeordnung einer einzelnen Gemeinde festgesetzt werden. Damit würde in unzulässiger Weise in die Verbandsautonomie eingegriffen. Es käme darüber hinaus in den Verbandsgemeinden zu unterschiedlichen Lösungen. Die Verpflichtung zur Information der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kann nur in den Verbandssatzungen selber statuiert werden. 2001 Fremdenpolizeirecht 555 II. Fremdenpolizeirecht 120 Familiennachzug für Personen ausserhalb der Kernfamilie Familiennachzugsgesuch eines Schweizer Bürgers für einen in Ungarn lebenden Neffen. Eine allfällige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diesen richtet sich nach Art. 7 f. BVO. Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom 30. Januar 2001 in Sachen B.I. Sachverhalt B.I. reichte am 21. Juli 2000 ein Gesuch um Aufenthaltsbewil- ligung für seinen Neffen J.B. ein. Aus den Erwägungen 1. 1.1 Die Fremdenpolizei entscheidet im Rahmen der gesetz- lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und 15 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Die ausländische Person hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Anwe- senheitsbewilligung, soweit sie sich nicht auf eine Norm des Bundes- rechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Sofern sich ausländerrechtliche Anwesen- heits- oder Erwerbstitel nicht auf einen Rechtsanspruch stützen kön- nen, sind sie ins rechtsgleich und willkürfrei auszuübende behörd- liche Ermessen gestellt.