b) Verfügungen und Entscheide sind verbindliche Anordnungen einer Verwaltungsbehörde in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, N 4 zu § 38). Es braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass der nichtbewilligende Beschluss des Gemeinderates vom 7. August 2000 eine Verfügung begründet, wird doch das Recht des Beschwerdeführers, gemäss Bestattungs- und Friedhofreglement ein bestimmtes Grabdenkmal zu errichten, verneint.