Der Gemeinderat macht insbesondere nicht geltend, dass der verwendete Werkstoff und das Ausmass des Grabdenkmals nicht den geltenden Vorschriften entsprächen. 5. a) Was die Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung anbelangt, sind gemäss § 23 Abs. 1 VRPG Verfügungen und Entscheide als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Abs. 3 derselben Bestimmung sieht vor, dass soweit den Begehren der Beteiligten nicht voll entsprochen wird, die Eröffnung eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.