Interesse an der Errichtung des gewünschten Grabdenkmals, welches sich im Rahmen von § 21 ff. des Bestattungs- und Friedhofreglementes hält, ein dem entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Wahrung der Gefühle einzelner Gruppen überwiegt. b) Weitere Gründe, welche die Verweigerung der nachgesuchten Bewilligung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Gemeinderat macht insbesondere nicht geltend, dass der verwendete Werkstoff und das Ausmass des Grabdenkmals nicht den geltenden Vorschriften entsprächen.