gegebenen Umstände kann auf jeden Fall der Grabstein des Beschwerdeführers nicht abgelehnt werden. 4. a) Der Gemeinderat hat damals, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung, dem Beschwerdeführer unter anderem mündlich mitgeteilt, dass es Personenkreise gewisser Konfessionszugehörigkeiten gäbe, die bezüglich Grabsteinen sehr konservativ eingestellt seien und beim Gemeinderat deswegen dauernd intervenieren würden. Damit wird wohl sinngemäss die mögliche Verletzung religiöser Gefühle der Friedhofsbesucher geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz kann diese Befürchtung nicht teilen.