Dies muss somit zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Falls angenommen wird, dass bestehende ähnliche Grabsteine zu Unrecht gegen die Reglementsbestimmung bewilligt worden sind, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, denn es liegen zahlreiche Fälle vor und es gibt kein Anzeichen dafür, dass die Behörde diese Praxis ändern will (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 102). Wenn der Gemeinderat nur Büsten, Statuen oder Verzierungen und Ausschmückungen auf konventionellen rechteckigen Grabsteinen erlauben will, ist allenfalls das Bestat- tungs- und Friedhofreglement zu konkretisieren und/oder jedenfalls die Praxis inskünftig mit Beständigkeit zu ändern. Aufgrund der