Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Begründung des Gemeinderates, der fragliche Grabstein sei deshalb nicht zu bewilligen, da er entgegen den reglementarischen Bestimmungen figürliche Elemente enthalte, keineswegs stichhaltig ist. Wie bereits oben ausgeführt und aus den zahlreichen Bildaufnahmen ersichtlich, weisen viele andere Grabdenkmäler figürliche Strukturen auf. Insofern ist im vorliegenden Fall mit der Nichtbewilligung das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden. b) Den Nachweis für die Behauptung, dass ähnliche Gesuche abgelehnt worden seien, vermag der Gemeinderat nicht rechtsgenüglich zu erbringen. Dies muss somit zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.