Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grabstein für die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers sich passend in die Friedhofanlage einfügt. Wenn man die vom Beschwerdeführer eingereichten Bildaufnahmen anderer, bereits bestehender Grabdenkmäler betrachtet, stellt sich die Frage, ob sich darunter nicht einige befinden, die nicht besser in die Anlage passen als das Nicht- 2001 Gemeinderecht 549