So kann der Grabstein des Beschwerdeführers als eine Art Kombination der Grabsteine von M.P.G. und P.R.K. angesehen werden. Jedenfalls ist der Unterschied nicht derart relevant, dass sich einem aufgrund der optischen Eindrücke eine intensivere, störend wirkende Wahrnehmung aufdrängt. Der Grabstein ist zwar originell, jedoch nicht ausgefallener als andere, so dass sich nicht sagen lässt, er falle mit seiner eigenartigen Form aus dem ordentlichen Rahmen. Fest steht, dass auch andere Grabsteine nicht bloss die herkömmliche Form eines Rechtecks einhalten, sondern eine gewisse veränderte geometrische Struktur aufweisen.