Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Rechtsanwendungsfall und gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen kann aufgrund der Form und des Ausmasses der jeweiligen Grabsteine vorliegendenfalls keine rechtserhebliche Unterscheidung ausgemacht werden. So spiegelt sich die Form des Grabsteins des Beschwerdeführers mit einem Loch im mittleren Grabsteinkörper und dem oberen einer Walflosse ähnelnden Abschluss mehr oder weniger in anderen bestehenden Grabsteinen wieder. So kann der Grabstein des Beschwerdeführers als eine Art Kombination der Grabsteine von M.P.G. und P.R.K. angesehen werden.