Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass die beiden Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müssten, wenn sie in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind; es genügt Übereinstimmung der relevanten Sachverhaltselemente (BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259; 112 Ia 193 E. 2b S. 196). Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Rechtsanwendungsfall und gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen kann aufgrund der Form und des Ausmasses der jeweiligen Grabsteine vorliegendenfalls keine rechtserhebliche Unterscheidung ausgemacht werden.