3. a) Das Gleichheitsgebot, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, gilt sowohl in der Rechtssetzung als auch allgemein in der Rechtsanwendung (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, S. 100 f.). Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet in der Rechtsanwendung, zwei gleiche Tatbestände ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 120). Dieser Grundsatz bedeutet jedoch nicht, dass die beiden Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müssten, wenn sie in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind;