Der Beschwerdeführer hat als Beurteilungsgrundlage zahlreiche Bildaufnahmen anderer Grabsteine auf dem nämlichen Friedhof eingereicht, so dass das Departement des Innern mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht völlig unvertraut ist. Zudem werden für die Entscheidfindung spezielle fachliche Kenntnisse nicht vorausgesetzt. Insofern kann die angerufene Beschwerdeinstanz den Fall mit voller Kognition entscheiden. 548 Verwaltungsbehörden 2001