Bei der Auslegung dieser Begriffe kann den Behörden unter Umständen ein Beurteilungsspielraum zustehen. Abgesehen von den Fällen, wo der vorinstanzliche Entscheid besondere Kenntnisse oder eine Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt, findet mitunter eine umfassende Überprüfung der Anwendung der fraglichen Bestimmungen statt (vgl. BGE 119 Ib E. 3b S. 40 ff.). Der Beschwerdeführer hat als Beurteilungsgrundlage zahlreiche Bildaufnahmen anderer Grabsteine auf dem nämlichen Friedhof eingereicht, so dass das Departement des Innern mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht völlig unvertraut ist.