Insofern liegt eine Unbestimmtheit bezüglich den Voraussetzungen der vorgesehenen Rechtsfolge (Nichtbewilligung) vor. d) Ob die rechtsanwendende Behörde einen unbestimmten Rechtsbegriff (sinngemäss auch einen allenfalls weniger auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff) richtig ausgelegt hat, kann als Rechtsfrage grundsätzlich in allen Rechtsschutzverfahren - mithin auch im vorliegenden internen Verwaltungsbeschwerdeverfahren - überprüft werden (vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 146). Bei der Auslegung dieser Begriffe kann den Behörden unter Umständen ein Beurteilungsspielraum zustehen.