Tatsächlich wird im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Figur“ die Frage aufgeworfen, was genau darunter zu verstehen ist. Zu beantworten ist, ob darunter lediglich eine göttlich personifizierte Ausgestaltung in Form einer Büste oder Statue, z.B. einer Madonna oder von Jesus Christus, die über eine konventionelle rechteckige Ausgestaltung des Grabsteins als solchem hinausgeht, einzuordnen ist, oder ob darunter auch irgendwelche Verzierungen und Ausschmückungen fallen. Insofern liegt eine Unbestimmtheit bezüglich den Voraussetzungen der vorgesehenen Rechtsfolge (Nichtbewilligung) vor.