nen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 141). Vielmehr stellt sich hier die Frage, ob der Begriff „Figur“ nicht einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Ein solcher ist dann gegeben, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, S. 88). Tatsächlich wird im vorliegenden Fall mit dem Begriff „Figur“ die Frage aufgeworfen, was genau darunter zu verstehen ist.